Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist neu in das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) aufgenommen worden. Dies hing mit der zunehmenden Bedeutung der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung zusammen. Denn in der gesetzlichen Sozialversicherung wird seit dem 1.1.2001 für nach dem 2.1.1961 geborene lediglich noch Schutz in Form teilweiser Erwerbsminderung gewährt. Das Versicherungsvertragsgesetz schafft Mindeststandards! Das Gesetz orientiert sich an den branchenüblichen Bedingungen zur Berufsunfähigkeitsversicherung (MB-BUZ), die sowohl als Zusatzversicherung, als auch als eigenständige Versicherung (BUZ) angeboten wird. Dabei kommt es immer auf die konkret vereinbarten Bedingungen an, die zum Teil erhebliche Unterschiede aufweisen.
Der Begriff „Berufsunfähigkeit“ im VVG ist ein eigenständiger Begriff und nicht identisch mit dem Begriff der Berufsunfähigkeit im Sozialversicherungsrecht (§ 240 SGB VI) oder dem in der privaten Krankenversicherung. Im SGB VI wird nicht die individuelle Situation des Versicherten beurteilt, sondern nur, ob er im Vergleich zum Durchschnitt der gesunden Versicherten mit entsprechender Ausbildung zu beruflicher Tätigkeit in der Lage ist.
Demgegenüber besteht die Berufsunfähigkeit im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes aus drei Merkmalen, nämlich aus der beruflichen, der medizinischen und der zeitlichen Komponente, die alle vorliegen müssen.