Vor 20 Jahren spielte das Medizinrecht eine untergeordnete Rolle. Heute umfasst es im Wesentlichen das Recht der medizinischen Behandlung, insbesondere der Arzthaftung, die strafrechtliche Haftung, das Berufsrecht der Ärzte und sonstigen Heilberufe, das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung, das Krankenhausrecht, das Vertrags- und Gesellschaftsrecht der Heilberufe, das Arzneimittel- und Medizinprodukterecht, das Apothekenrecht und die Pflegeversicherung.
Eine ausdrückliche Regelung des Arzt-Patienten-Verhältnisses ist erstmalig durch das sogenannte Patientenrechtegesetz (PatRG), das mit Wirkung zum 1.1.2013 in Kraft getreten ist, erfolgt. Ziel des PatRG ist es, das Arzthaftungsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 630a ff BGB) zusammenzufassen, die Verfahrensrechte bei Behandlungsfehlern für die Betroffenen zu verbessern und zur Stärkung der Patientenbeteiligung und -information beizutragen.
In der Arzthaftung gilt das dualistische Anspruchssystem. Der arzthaftungsrechtliche Anspruch kann sich sowohl aus Vertrag als auch aus Delikt ergeben. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich dann auch die Schadensersatzsumme verdoppelt. Die Anspruchsgrundlagen überlagern sich teilweise. Sie stimmen überein beim Verschuldensprinzip. Der Arzt muss nur für ein Unrecht einstehen und nicht für ein Unglück.
Während die vertragliche Haftung einen Behandlungsvertrag voraussetzt, setzt die deliktische Haftung allein die Verletzung eines individuellen Rechtsguts voraus, z.B. des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Einen Schadensersatzanspruch des Patienten begründen im wesentlichen Behandlungs-, Aufklärungs- und Organisationsfehler des Arztes. Der Patient kann eine Expertenautorität erwarten. Der Arzt ist daher verpflichtet, den Patienten mindestens nach dem allgemein anerkannten fachlichen Standard mit der gebotenen Sorgfalt zu behandeln, ihn aufzuklären und den Krankheitsverlauf und die Behandlung zu dokumentieren.
Kann der Patient eine schuldhafte, objektive Sorgfaltspflichtverletzung und eine dadurch verursachte Schädigung an seinem Körper und seiner Gesundheit nachweisen, haftet der Arzt für den Schaden, z.B. für den Erwerbsschaden. Beim Erwerbsschaden ist zunächst das Nettoeinkommen des geschädigten Patienten zu ermitteln. Sodann sind gegebenenfalls Abzüge zu machen bzw. Vorteile zu berücksichtigen. Abgezogen werden beispielsweise Krankengeld (§ 44 ff. SGB V), Verletztengeld (§ 45 ff. SGB VII), Übergangsgeld § 20 ff. SGB VI), Renten wegen Erwerbsminderung (§ 43 ff. SGB VI) sowie Versorgungsbezüge aufgrund von Dienstunfähigkeit bei Beamten. Besondere Schwierigkeiten bereiten in der Regel die Ermittlungen des Erwerbsschadens bei Selbstständigen.
Geltend gemacht werden kann unter Umständen auch der Haushaltsführungsschaden. Dies gilt dann, wenn die schadensbedingte Verletzung dazu führt, dass der Geschädigte die von ihm bislang erbrachten Tätigkeiten nicht mehr vollständig durchführen kann. Dieser Haushaltsführungsschaden ist nicht davon abhängig, dass konkret Kosten für eine Ersatzkraft angefallen sind.
Eine fehlerhafte ärztliche Behandlung führt in der Regel zu weiteren Behandlungen, die wiederum weitere Kosten verursachen. Diese Kosten müssen vom Schädiger in vollem Umfang übernommen werden. Da aber die Schadensersatzansprüche des geschädigten Patienten auf dessen Sozialversicherungsträger oder private Krankenversicherung übergehen, wird dies für den Patienten nur dann relevant, wenn die Leistungen der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung nicht ausreichen.
Häufig entstehen auch vermehrte Bedürfnisse des Geschädigten. Dadurch entstehende Mehrkosten fallen unter den Begriff des Schadens. Treten solche schadensbedingte Erhöhungen auf Dauer ein, kann unter Umständen auch Schadensersatz in Form einer Geldrente verlangt werden
Die Pflegeleistungen werden weder von der gesetzlichen noch von der privaten Pflegeversicherung in voller Höhe bezahlt. Die Differenz ist daher vom Schädiger zu bezahlen. Streit gibt es immer wieder über die Angemessenheit der Kosten und über Schadensminderungspflichten des Patienten. Beachtet man diese Aspekte nicht, muss der Geschädigte diese Maßnahmen ganz oder teilweise aus eigener Tasche bezahlen.
Es ist nicht möglich, hier für jeden Schadensfall in Betracht kommende Schadenspositionen aufzulisten. Dies muss von Fall zu Fall geprüft werden.
Der Arzt ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche, für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dies ist geregelt in § 630 e BGB. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Eine besonders umfassende Aufklärung muss bei zweifelhafter Operationsindikation wegen hohen Misserfolgsrisikos vorgenommen werden
Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Einsichtnahme hat grundsätzlich an dem Aufbewahrungsort der Dokumente stattzufinden. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Patient Abschriften von der Patientenakte in Papierform oder auch in elektronischer Form verlangen, hat aber die dadurch entstehenden Kosten zu übernehmen. Der Arzt oder das Krankenhaus haben die Möglichkeit, die Vorlegung der Unterlagen bis zur Vorschusszahlung oder Sicherheitsleistung durch den Patienten zu verweigern.
Meine Kanzlei befindet sich seit 1987 in Dortmund. Ich berate im Arbeitsrecht, Medizinrecht und Versicherungsrecht. Die Fachanwaltslehrgänge in diesen Fachgebieten habe ich erfolgreich bestanden. Ich halte Vorträge im Bereich des Arbeitsrechts und Medizinrechts und bilde mich natürlich auch selbst ständig fort. Es besteht eine Kooperation mit der Happe & Partner Steuerberatungsgesellschaft im Hause.
Mein Motto lautet: Für den Mandanten nur das Beste!