Das Arbeitszeitgesetz regelt arbeitsschutzrechtliche Obergrenzen der Arbeitszeit. Die vom Arbeitnehmer zu leistende Arbeitszeit ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, aus Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen. Grundsätzlich beträgt die werktägliche Arbeitszeit 8 Stunden (§ 3 S. 1 ArbZG). Sie kann jedoch auf 10 Stunden ausgedehnt werden, sofern innerhalb eines Ausgleichszeitraums von sechs Monaten durchschnittlich 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 S. 2 ArbZG). Samstage gelten als Werktage. Das Arbeitszeitgesetz enthält viele Ausnahmen von der regelmäßigen Höchstarbeitszeit. Das Gesetz sieht keine Begrenzung von Mehrarbeit vor. Bereitschaftsdienste müssen in die durchschnittliche Arbeitszeit einbezogen werden. Fragen zu täglichen Arbeitszeit, Pausen- und Ruhezeiten, Nacht- und Schichtarbeit, Sonn- und Feiertagsruhe, Gleitzeit oder sonstige Fragen zur Arbeitszeit werden beantwortet.
Der Aufhebungsvertrag ist ein Vertrag, bei dem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der vereinbarten Aufhebungsvereinbarung eintritt. Die Vertragsbeendigung tritt also gerade aufgrund der vertraglichen Einigung ein.
Der Abwicklungsvertrag ist ein Vertrag, der nach dem Ausspruch einer Kündigung geschlossen wird, in dem die Parteien die Folgen der akzeptierten Kündigung und das weitere Vorgehen regeln. Anders als bei einem Aufhebungsvertrag geht dem Abwicklungsvertrag eine Kündigung voraus.
Beide Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform nach § 623 BGB. Dieses Schriftformerfordernis hat neben der Klarstellungs- und Beweisfunktion auch eine Warnfunktion. Unter anderem soll der Arbeitnehmer vor übereilten Entschlüssen im Hinblick auf die Auswirkungen der Aufhebungsvereinbarung auf sein künftiges berufliches Fortkommen (z.B. Sperrzeit beim Arbeitslosengeldbezug) möglichst bewahrt werden. Wer gehalten ist, seine Willenserklärung zu unterschreiben, hat mehr Zeit und Veranlassung, darüber nachzudenken, ob er die angestrebte Rechtsfolge tatsächlich will. Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen, zumal für den größten Teil aller Arbeitnehmer der Arbeitsplatz die einzige Einnahmequelle und damit Existenzgrundlage für sich und ihre Familie ist. Der Abschluss des Aufhebungsvertrages ist ebenso wie eine Eigenkündigung für den Arbeitnehmer in der Regel von existenzieller Bedeutung. Aus diesem Grund ist ein Aufhebungsvertrag / Abwicklungsvertrag im Hinblick auf Form und Inhalt genauestens zu prüfen.
Das Basiselterngeld wird als Einkommensersatzleistung i.H.v. 67 % des vorherigen Nettoeinkommens des betreuenden Elternteils bis max. 1800 € pro Monat gezahlt. Der Prozentsatz reduziert sich allerdings gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bei einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von mehr als 1200 € schrittweise um 0,1 Prozent-punkte bis zu 65 % für je zwei Euro. Für Mütter oder Väter ohne Einkommen, Hausfrauen/Hausmänner, Arbeitslose oder Studierende gibt es ein Mindestelterngeld von 300 €. Der Gesetzgeber hat allerdings die teilweise Anrechenbarkeit des Elterngeldes auf Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe eingeführt. Das Basiselterngeld wird nach § 4 bis zu zwölf Monaten ge-zahlt. Es kann um zwei Partnermonate verlängert werden, sofern auch der zweite Elternteil mindestens für diese beiden Monate Elternzeit in Anspruch nimmt. Alleinerziehende Eltern können für 14 Monate Elterngeld beanspruchen, wenn die Betreuung durch den anderen Elternteil wegen Gefährdung des Kindeswohls oder aus anderen Gründen unmöglich ist. (vgl. Kittner Arbeits- und Sozialordnung, 42. Aufl. 2017 zu Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz).
Seit 2015 gibt es auch das Elterngeld Plus.
Elternzeit wird Arbeitnehmern gewährt, die dem Grunde nach Anspruch auf Elterngeld haben (bei §15 Abs. 1). Die Elternzeit kann bis zum dritten Lebensjahr dauern, 24 Monate der Elternzeit sind allerdings auf eine spätere Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar. Die Elternzeit kann nach § 16 Abs. 1 S. 6 auf drei Zeitabschnitte verteilt werden. Der Arbeitgeber hat hinsichtlich des dritten Abschnitts, sofern er nach dem dritten Geburtstag des Kindes liegt, die Möglichkeit einer Ablehnung aus dringenden betrieblichen Gründen (§ 16 Abs. 1 S. 7). Die Elternzeit kann zwischen beiden Elternteilen aufgeteilt werden; jeder von beiden hat gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf Teilzeitarbeit. Der Teilzeitwunsch darf vom Arbeitgeber nur beim Vorliegen dringender betrieblicher Gründe abgelehnt werden (vgl. Kittner Arbeits- und Sozialordnung, 42. Aufl. 2017 zu Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz mit weiteren Nachweisen).
Fragen zu diesen komplexen Themen werden hier bearbeitet.
Stellt das Gericht im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses jedoch nicht zuzumuten ist, so kann das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis auflösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen (vgl. § 9 KSchG).
Die Höhe der Abfindung ist in § 10 Abs. 1 KSchG geregelt. Als Abfindung ist ein Betrag von bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen. Diese Höchstgrenze der Abfindung darf nur im Rahmen von § 10 Abs. 2 KSchG überschritten werden. Danach erhöht sich die Höchstgrenze für die Abfindung auf 15 Monatsverdienste, wenn der Arbeitnehmer bereits 50 Jahre vollendet und das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden hat. 18 Monatsverdienste können zuerkannt werden, wenn der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat und das Arbeitsverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden hat.
Bei der Bemessung der Abfindung entscheidet das Arbeitsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Wichtigste Faktoren sind die Dauer der Betriebszugehörigkeit und das Lebensalter des Arbeitnehmers. Weitere Sozialdaten wie Familienstand, Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen, der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers können in die Bemessung der Abfindung einbezogen werden. Diese Faktoren sind vom Rechtsanwalt entsprechend vorzutragen, damit sie bei der Bemessung auch tatsächlich berücksichtigt werden.
Kündigungen, die ihren Grund im Verhalten des betroffenen Arbeitnehmers haben, bedürfen in der Regel einer Abmahnung des betroffenen Arbeitnehmers. Nach der Rechtsprechung ist auch der Diebstahl geringwertiger Sachen ein tauglicher Kündigungsgrund. Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Hier gilt, dass es keine absoluten Kündigungsgründe gibt, sondern immer eine abschließende Würdigung der widerstreitenden Interessen der Parteien vorzunehmen ist. Berücksichtigt werden muss auch die Dauer eines störungsfreien Verlaufs des Arbeitsverhältnisses. Es ist gut zu wissen, dass bereits der erhebliche Verdacht einer schweren Straftat als Kündigungsgrund genügen kann. Ob die Voraussetzungen dazu jedoch vorliegen, bedarf einer exakten Prüfung, die von mir vorgenommen wird.
Eine Kündigung kann ihren Grund auch in der Person des Arbeitnehmers haben, z.B. weil er unfähig ist, die übernommene Arbeit weiter zu verrichten.
Als zunehmendes Problem werden Kündigungen wegen lang anhaltender oder häufiger Erkrankungen festgestellt. Diese Sachverhalte machen etwa ein Drittel der personen- und verhaltensbedingten Kündigungen aus. Hierbei ist ein besonderes Augenmerk auf das betriebliche Eingliederungsmanagement (geregelt in § 84 Abs. 2 SGB IX) zu werfen. Häufig wird diese Pflicht durch den Arbeitgeber verletzt. Welche Rechtsfolgen die Verletzung dieser Pflicht hat, wird von mir geprüft.
Sie betreffen ein Drittel aller ausgesprochenen Kündigungen.
Das Arbeitsgericht prüft, ob eine Kündigung die angemessene Folge einer bestimmten unternehmerischen Entscheidung ist.
Bei dieser Prüfung werden teilweise offenkundige Missbrauchsfälle festgestellt. Auch insoweit wird meinerseits geprüft, ob gegebenenfalls ein solcher Missbrauchsfall vorliegt
Meine Kanzlei befindet sich seit 1987 in Dortmund. Ich berate im Arbeitsrecht, Medizinrecht und Versicherungsrecht. Die Fachanwaltslehrgänge in diesen Fachgebieten habe ich erfolgreich bestanden. Ich halte Vorträge im Bereich des Arbeitsrechts und Medizinrechts und bilde mich natürlich auch selbst ständig fort. Es besteht eine Kooperation mit der Happe & Partner Steuerberatungsgesellschaft im Hause.
Mein Motto lautet: Für den Mandanten nur das Beste!